Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben

ab Pflegegrad II  und III, einmal halbjährlich (Januar bis Juni, Juli bis Dezember)

bei Pflegegrad IV und V einmal vierteljährlich

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen. Der Beratungseinsatz wird gegenüber der Pflegekasse bestätigt. Kosten entstehen für den Pflegebedürftigen nicht. Ab Pflegegrad I ist der Beratungseinsatz nicht zwingend erforderlich, jedoch hat der Versicherte einen Anspruch auf Beratung. 

ACHTUNG !

Wird der Beratungseinsatz durch den Versicherten nicht nachgewiesen, ist die Pflegekasse berechtigt, das Pflegegeld zu kürzen  bzw. die Auszahlung einzustellen.

Wichtiger HINWEIS;

viele PFLEGEKASSEN verzichten mittlerweile auf eine ERINNERUNG an den BERATUNGSEINSATZ und nehmen eine Kürzung vom Pflegegeld Zeitnah vor !!!

Vereinbaren Sie daher gleich einen Termin für den Beratungseinsatz mit uns! Wir haben immer kurzfristige Termine zur Verfügung. 

Telefon 06806 - 440655